Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Sachsen-Anhalt

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfung, Fachschulabschluss, Abschluss einer Berufsakademie, staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das Absolvieren eines Probestudiums eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung (mind. 3 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Bestehen einer Eignungsprüfung oder Absolvierung eines Probestudiums

Probestudium:
Erforderlich. Nach dessen Ablauf entscheidet die Hochschule anhand der erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Einstufung in ein Fachsemester.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Sachsen-Anhalt

In § 2 Nr. 13 HSQ-VO wird die Gleichwertigkeit mit der allgemeinen Hochschulreife für folgende Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung festgestellt, sofern ihr eine mindestens zweijährige anerkannte und erfolgreich abgeschlossene berufliche Ausbildung voranging: Meister*innen im Handwerk, Fortbildungsabschlüsse i. S. des Berufsbildungsgesetzes (§§ 53, 54) und der Handwerksordnung (§§ 42, 42a) sowie Fortbildungsabschlüsse von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die auf vergleichbaren Prüfungsordnungen beruhen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, vergleichbare Qualifikationen i. S. der Seeleute-Befähigungsverordnung (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst), Abschlüsse von Fachschulen, Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung vergleichbaren Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, die als Voraussetzung mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss, eine abgeschlossene mindestens zweijährige berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf fordern, auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften oder auf gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft beruhen, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten beziehen.

Auch das Abschlusszeugnis einer Berufsakademie oder der Nachweis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst eröffnet den allgemeinen Hochschulzugang (§ 2 Nr. 1–2 HSQ-VO).

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Sachsen-Anhalt

§ 27 Abs. 4 HSG LSA: Beruflich Qualifizierte können nach erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Berufsausbildung und entsprechender dreijähriger Berufspraxis ein Probestudium in einem fachlich verwandten Bereich aufnehmen. Nach dessen Ablauf entscheidet die Hochschule anhand der erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Einstufung in ein Fachsemester. Die während des Probestudiums erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind anzuerkennen. Das Nähere zu dem Probestudium, insbesondere die Dauer des Probestudiums, die Zugangsvoraussetzungen und die während des Probestudiums zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, regelt die Hochschule in einer Ordnung.

§ 27 Abs. 5 HSG LSA: „Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden, Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile und das Prüfungsverfahren, regeln die Hochschulen in einer Ordnung.“

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 15 Abs. 1 und 4 HSG LSA: „In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.“ Ferner gilt: „Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden […].“ Die Voraussetzungen für den Hochschulzugang müssen erfüllt sein und die anzurechnenden Kenntnisse müssen den zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertig sein. Höchstens 50 Prozent des Studiums dürfen ersetzt werden. Die Kriterien der Anrechnung regeln die Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen. „Die Anrechnung setzt die Überprüfung der Kriterien im Rahmen der Akkreditierung voraus.“

Ausländische Qualifikationen

§ 27 Abs. 10 HSG LSA: „Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen zum Studium zulassen, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind und zusätzlich eine studiengangbezogene Zugangsprüfung der Hochschule bestanden haben. Durch die Zugangsprüfung werden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Studium nachgewiesen. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.“

§ 28 Abs. 1 HSG LSA: „Das Landesstudienkolleg ist eine gemeinsame Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt gemäß § 103. Es vermittelt insbesondere Studierenden ausländischer Herkunft, deren Vorbildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium, einschließlich der hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.“

§ 5 Abs. 1 HSQ-VO: „Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen erfüllen die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Studium, wenn deren Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im Herkunftsland der Zeugnisse ermöglichen, sie über Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen verfügen und die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sind.“

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 28 Abs. 1 Nr. 4 VergabeV ST 2019 bestimmt, dass eine Vorabquote für beruflich Qualifizierte gebildet wird. Hierfür muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

§ 28 Abs. 4 VergabeV ST 2019: „Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung für einen Studiengang durch den Abschluss eines Probestudiums gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder eine Eingangsprüfung gemäß § 27 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Land Sachsen-Anhalt erworben haben, wird eine besondere Quote als zusätzliche Vorabquote nach Absatz 1 Nr. 4 gebildet. Diese wird von der Hochschule nach dem Anteil des Personenkreises an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber ermittelt.“ Gemäß § 28 Abs. 6 VergabeVS T 2019 werden in den Vorabquoten frei gebliebene Studienplätze der Quote des Hochschulauswahlverfahrens zugewiesen.

§ 34 Abs. 2 VergabeV ST 2019: „Die Rangfolge wird durch die in der Eingangsprüfung erreichte Gesamtnote und beim Probestudium durch die Durchschnittsnote des Berufsabschlusses bestimmt. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.“

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

§ 9 Abs. 2 HSG LSA: „Die Hochschulen sollen Studiengänge so einrichten und organisieren, dass ein Studium auch in Teilzeitform möglich ist. Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender zulassen. Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden.“

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 27 Abs. 8 HSG LSA: „Voraussetzung für die Zulassung in einem Masterstudiengang an einer Hochschule ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses, eines Hochschuldiploms oder eines vergleichbaren Abschlusses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges. Darüber hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Prüfungsordnungen zu regeln. Für den Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen kann anstelle eines Abschlusses nach Satz 1 auch eine Eingangsprüfung treten. Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Eingangsprüfung, die insbesondere die Zugangsvoraussetzungen näher bestimmt. Diese Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Die Zugangsvoraussetzungen sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen.“

Aktuelles Hochschulgesetz

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.