Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Niedersachsen

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst, Fachschulabschluss oder zur Meisterprüfung gleichgestellter Abschluss

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 3 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
fachlich entspr. Berufserfahrung (i.d.R. mind. 3 Jahre) 
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) oder mind. fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit /selbstständige Führung eines Haushaltes mit Betreuung mind. einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person
Absolvieren einer Hochschulzugangsprüfung (Immaturenprüfung/Z-Prüfung)

Als Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit gelten auch die Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen, die Erfüllung der Dienstpflicht, das Absolvieren eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes (max. 1 Jahr), Zeiten betreuter Praktika (mind. 4 Wochen, insgesamt ein halbes Jahr). Teilzeitbeschäftigungen werden auch berücksichtigt.

Probestudium:
Nicht möglich

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Niedersachsen

§ 18 Abs. 4 NHG: Ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule kann aufnehmen, wer eine der folgenden Qualifikationen besitzt: Meisterprüfung, staatlich geprüfte*r Techniker*in oder staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in, Fortbildungsabschluss i. S. des Berufsbildungsgesetzes (§§ 53 oder 54) oder der Handwerksordnung (§§ 42 oder 42f) mit mindestens 400 Unterrichtsstunden, Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst mit mindestens 400 Unterrichtsstunden, Fachschulabschluss, einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe im Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Niedersachsen

§ 18 Abs. 4 NHG: Personen, die eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen und eine sich daran anschließende mindestens dreijährige Berufstätigkeit, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt haben, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Die Bewerber*innen müssen in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahestehenden Bereich gearbeitet haben. Ferner berechtigt eine andere von der Hochschule studiengangsbezogen als gleichwertig festgestellte Vorbildung oder eine nach beruflicher Vorbildung fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung zum Studium einer entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule.

Das für die Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Satz 2 Nr. 2 festzulegen sowie die Gleichwertigkeit bestimmter formaler Vorbildungen allgemein festzustellen. Die Hochschule wird ermächtigt, durch Ordnung zu regeln, dass die Hochschule aufgrund in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworbener Kompetenzen eine studiengangsbezogene Hochschulzugangsberechtigung feststellen kann. Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 4 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortzusetzen. Satz 5 gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund einer Regelung eines anderen Landes über eine Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen, die nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt.

Zum Studium in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; das Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 kann durch den Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung ersetzt werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.

§ 18 Abs. 3 NHG: „Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten auch zur Aufnahme eines Bachelorstudiengangs in einer anderen Fachrichtung berechtigt. Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 2 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen.“

§ 3 Abs. 2–5 HZbPrüfVO: Pflege- und Betreuungszeiten gelten als hauptberufliche Tätigkeit. Der Nachweis nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, kann auch durch eine Versicherung an Eides statt erbracht werden. Zuständig für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Prüfungsamt. Folgende Tätigkeiten werden auf die Zeit hauptberuflicher Tätigkeit außerdem angerechnet: weitere abgeschlossene Berufsausbildungen, Dienstpflicht (maximal ein Jahr), freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (maximal ein Jahr) und betreute, mindestens vierwöchige Praktika (maximal ein halbes Jahr). Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Tätigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugeordnet werden können. „Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Teilzeitarbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.“

Wesen und Inhalte der Eignungsprüfung:

§ 3 HZbPrüfVO: Als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung sind erforderlich: Abschluss der Sekundarstufe I (oder gleichwertiger Abschluss), eine mindestens zweijährige Ausbildung und anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Beruf (oder eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, die mit der eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar ist) und ein Nachweis über die Prüfungsvorbereitung durch eine Bescheinigung (von einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie, Fernstudieneinrichtung oder durch eine Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die auf Fachoberschulniveau Nachhilfe in den Fächern des allgemeinen Prüfungsteils gegeben hat).

§ 4 und 5 HZbPrüfVO: Die Prüfung gliedert sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Im allgemeinen Teil ist jeweils eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch und Englisch und dem Fach Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie zu schreiben sowie ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf allgemeine Kenntnisse zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen bezieht. Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen sollen den Anforderungen entsprechen, die für den Abschluss einer Fachoberschule gelten. Wer durch ein Zertifikat nachweist, dass er über Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügt, ist von der Prüfung im Fach Englisch befreit. Die schriftlichen Arbeiten werden als Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden geschrieben. Die Aufgaben sollen landeseinheitlich gestellt werden. Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je Prüfling. Der besondere Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Prüfungsgespräch, in dem die für den Beginn eines Studiums wesentlichen fachlichen Grundlagen des gewählten Studienbereichs oder des gewählten Studienfachs nachgewiesen werden müssen. Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, die Polizeiakademie Niedersachsen und die Steuerakademie Niedersachsen schlagen dem Prüfungsamt Aufgaben für den besonderen Teil der Prüfung vor. Die schriftliche Arbeit wird als Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis fünf Stunden geschrieben. Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag der Hochschulen bestimmen, dass anstelle der Aufsichtsarbeit eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von bis zu vier Wochen geschrieben wird. An die Hausarbeit schließt sich ein Kolloquium über die Hausarbeit an. Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. Das Einzelgespräch dauert etwa 45 Minuten, das Gruppengespräch etwa 30 Minuten je Prüfling.

§ 6 HZbPrüfVO: „Eine durch Prüfung erworbene fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung kann für einen weiteren Studienbereich oder ein weiteres Studienfach durch eine auf den besonderen Teil beschränkte Prüfung erweitert werden.“

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 7 Abs. 3 NHG: Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und beruflich erworbenen Kompetenzen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen.

Ausländische Qualifikationen

§ 18 Abs. 10 NHG: „Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige, ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang, nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden.“

§ 3 Abs. 9 NHG: „Das Fachministerium kann an Hochschulen Studienkollegs errichten. Das Studienkolleg bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die abzulegende Prüfung vor. Es vermittelt ihnen insbesondere den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Bildungsstand.“

§ 18 Abs. 11 NHG: „Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nicht als gleichwertig anzusehen sind, erlangen die Hochschulzugangsberechtigung durch die Prüfung an einem Studienkolleg [...], in der nachzuweisen ist, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der einer Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht. Die Hochschule, an der das Studienkolleg eingerichtet ist, regelt durch Ordnung des Präsidiums die Zulassung zum Studienkolleg, [...] sowie die Erhebung von Gebühren. Das für die Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Fachministerium die Prüfungsanforderungen und das -verfahren.“

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 5 Abs. 3 Satz 3 NHZG: Die Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages wird gebildet entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 5 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Vorabquote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Artikel 9 des Staatsvertrages vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet.

§ 22 Abs. 3 NHZVO: „Die verbleibenden Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben (§ 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 NHZG).“

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

§ 19 Abs. 2 NHG: „Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. Die Hochschule legt fest, welcher Anteil der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte im Teilzeitstudium je Semester oder Trimester höchstens erworben werden kann.“

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 18 Abs. 4 Satz 5 und 6 NHG: Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 4 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Hochschule fortzusetzen. Satz 5 gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund einer Regelung eines anderen Landes über eine Zugangsberechtigung nach beruflicher Vorbildung verfügen, die nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 NHG: Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von mindestens einem Jahr voraus.

Aktuelles Hochschulgesetz

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.