Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Berlin

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit bestandener Aufstiegsfortbildung (nach Bestimmung der Handwerksordnung z. B. Meister*in),r sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) oder einem Fachschulabschluss erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, Fachschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation einer landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen, im Medizinalfachbereich und in der Altenpflege sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich, Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes

Hochschulzugang mit Berufsausbildung:

Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind berechtigt, eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zu erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen. Personen, die über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung verfügen, können ebenfalls ein grundständiges Studium aufnehmen, wenn die Studierfähigkeit in einer Zugangsprüfung nachgewiesen wurde.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Bestehen einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn keine fachliche Nähe zwischen Berufsausbildung und gewähltem Studiengang besteht.

Probestudium:
Nicht möglich

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Berlin

§ 11 Abs. 1 BerlHG: Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besitzt, wer „eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat“ (u. a. im nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder „eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf Grund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme“ in Medizinalfachberufen, Berufen der Altenpflege, Berufen im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich erworben oder „eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule im Sinne des § 34 des Schulgesetzes oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat“.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung in Berlin

§ 11 Abs. 2 BerlHG: Wer in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung).

§ 11 Abs. 3 BerlHG: Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 verfügt, ist darüber hinaus berechtigt, an einer Hochschule in einem frei gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Prüfung kann in jedem Bewerbungszeitraum abgelegt und wiederholt werden. Die Hochschulen bieten hierfür geeignete Informationen und Vorbereitungsmöglichkeiten an.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 23a BerlHG: „In der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht.“

Ausländische Qualifikationen

§ 11 Abs. 5 BerlHG: Eine Hochschulzugangsberechtigung erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die der oben beschriebenen Aufstiegsfortbildung entspricht.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 6 Abs. 2 BerlHZVO: Neben den in Absatz 1 genannten Quoten wird eine weitere Quote für Bewerber und Bewerberinnen mit einer Studienberechtigung nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gebildet (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes), die mindestens 4 vom Hundert beträgt. Die Höhe der Quote sowie die Auswahlkriterien innerhalb dieser Quote regelt der Akademische Senat der Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung durch die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der Satzung kann aus Rechts- oder Sachgründen versagt werden. Für jede Quote nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Zahl der über die Vorabquoten zu vergebenden Studienplätze dreißig vom Hundert der insgesamt zu vergebenden Studienplätze übersteigt. Für diesen Fall regelt die Hochschule durch Satzung die Auswahl innerhalb der Vorabquoten (§ 6 Abs. 4 BerlHZVO). Nicht in Anspruch genommene Studienplätze nach den Absätzen 1 und 2 werden nach § 7 vergeben (§ 6 Abs. 5 BerlHZVO).

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

§ 22 Abs. 3 BerlHG: „Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist allen Studierenden auf Antrag zu gewähren. Aus dem individuellen Status des Studiums auf Teilzeit erwächst kein Anspruch auf ein erhöhtes Studienangebot seitens der Hochschule. Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform bis auf Widerruf durch den Studierenden oder die Studierende. Die Rückkehr zum Vollzeitstudium erfolgt auf Antrag in der Regel zum Semesterwechsel. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.“ Sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 können auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums erbracht werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BerlHG).

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 11 Abs. 4 BerlHG: Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.

§ 11 Abs. 5 BerlHG: Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 10 Abs. 5 BerlHG: Die Hochschulen regeln in der Zugangssatzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind. Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr. Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit.

§ 10 Abs. 5a BerlHG: Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt, aber noch nicht nachgewiesen werden kann, oder wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass dieser Abschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, in das das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 26 BerlHG: Die Hochschulen sollen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Möglichkeiten der hochschulischen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen, insbesondere die Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären Aufgaben sowie von Berufstätigen, zu beachten. An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf, in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat. Die Weiterbildungsangebote sollen Erfahrungen aus der Berufspraxis und der beruflichen Ausbildung berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen, sie vertiefen und erweitern.

Aktuelles Hochschulgesetz

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)

Universitäten

Bard College Berlin
Charité Universitätsmedizin Berlin
ESCP Business School
ESMT European School of Management and Technology
Freie Universität Berlin
German International University GIU Berlin
Hertie School
Humboldt-Universität zu Berlin
Internationale Psychoanalytische Universität Berlin
Psychologische Hochschule Berlin
Steinbeis Hochschule Berlin
Technische Universität Berlin

Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften

akkon Hochschule für Humanwissenschaften
Alice Salomon Hochschule Berlin
bbw Hochschule
Berlin International
Berliner Hochschule für Technik (BHT)
BSP Business School Berlin – Hochschule für Management
CODE University of Applied Sciences
Deutsche Hochschule für Gesundheit & Sport
Digital Business University of Applied Sciences
Evangelische Hochschule Berlin
Fachhochschule des Mittelstands – Standort Berlin
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Berlin
Hochschule Fresenius – Standort Berlin
Hochschule für angewandte Pädagogik
Media University of Applied Sciences
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin HTW
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin HWR
Hochschule Macromedia – Standort Berlin
IB Hochschule für Gesundheit und Soziales
IU Internationale Hochschule – Standort Berlin
Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin
Mediadesign Hochschule MD.H Berlin
Medical School Berlin – Hochschule für Gesundheit und Medizin
Quadriga Hochschule Berlin
SRH Berlin University of Applied Sciences
Touro College Berlin
VICTORIA Internationale Hochschule

Kunst- und Musikhochschulen

Barenboim-Said Akademie
Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin
Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
Universität der Künste Berlin
Weißensee Kunsthochschule Berlin

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.