Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Baden-Württemberg

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in), der auf eine abgeschlossene Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) aufbaut, erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, sonstiger beruflicher Fortbildungsabschluss, Abschluss einer Fachschule , zur Meisterprüfung gleichgestellter Abschluss einer Verwaltungs-/Wirtschaftsakademie oder Abschluss einer pflegerischen Fachweiterbildung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG). Beratungsgespräch an der Hochschule.

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung durch das Ablegen einer Eignungsprüfung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung von bis zu drei Jahren mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Beratungsgespräch an der Hochschule
Bestehen einer Eignungsprüfung (staatlich anerkannte Hochschulen in Baden-Württemberg nehmen die Prüfung ab)

Zeiten der Familienarbeit mit selbstständiger Führung des Haushaltes und Verantwortung für mind. eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person können bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

Probestudium:
Möglich (mind. 2 bis max. 4 Semester) in zulassungsfreien Studiengängen anstelle einer Eignungsprüfung oder einer hochschulindividuellen Zugangsprüfung

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Baden-Württemberg

Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG berechtigt „eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst,“ zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen. Jedoch müssen die Bewerber*innen einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen.

Weitere berufliche Fortbildungen, die der oben genannten Meisterprüfung gleichgestellt sind, werden in der baden-württembergischen Berufstätigenhochschulzugangsverordnung genannt. Darunter fallen Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als Verwaltungs-Betriebswirt*in, Verwaltungs-Diplom-Inhaber*in, Betriebswirt*in, Betriebswirt*in eines Schwerpunktfachs, Diplom-Finanzierungsfachwirt*in, Kommunikationsfachwirt*in, Wirtschaftsfachwirt*in oder Technische*r Fachwirt*in. Bedingung ist, dass die Fortbildungsabschlüsse auf die Berufsausbildung aufbauen (mind. 2 Jahre). Auch sind Abschlüsse einer pflegerischen Fachweiterbildung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG) in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Notfallpflege, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie und die Leitung einer Station/eines Bereichs anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG, wenn die Weiterbildungsstätte von der DKG anerkannt ist. Gleiches gilt für Abschlüsse von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der KMK in der jeweils geltenden Fassung (vgl. KMK 2002).

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Baden-Württemberg

§ 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG: Eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs. Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3.

Dort ist geregelt, dass auf die Berufserfahrung nach Absatz 2 Nummer 6 Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden kann.

§ 58 Abs. 3b LHG: Die Hochschule kann in zulassungsfreien Studiengängen anstelle der Eignungsprüfung nach Absatz 2 Nummer 6 sowie anstelle der hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach Absatz 3a jeweils ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern vorsehen. Im Falle eines Probestudiums entscheidet die Hochschule über die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums im begonnenen Studiengang aufgrund der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen. Die Zulassung zum Probestudium kann im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 zusätzlich von einem Berufsausbildungsabschluss mit qualifiziertem Ergebnis abhängig gemacht werden. Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere über das Probestudium, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Dauer, die Fachbindung und Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung. Bietet die Hochschule in einem oder in beiden Fällen des Satzes 1 ein Probestudium an, regelt sie die weiteren Einzelheiten des Probestudiums, insbesondere die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung durch Satzung. Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt; § 32a sowie § 32b gelten entsprechend.

Laut § 70 Abs. 12 LHG haben staatlich anerkannte Hochschulen das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung für ihr Studienangebot die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 jeweils in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie die hochschulindividuelle Zugangsprüfung nach § 58 Absatz 3a abzunehmen und ein Probestudium nach § 58 Absatz 3b vorzusehen. Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 und Absätzen 3a und 3b sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 35 Abs. 3 LHG: Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn die Voraussetzungen für den Hochschulzugang bestehen (zum Zeitpunkt der Anrechnung), die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Inhalt und Niveau gleichwertig zu den zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistungen sind und eine Akkreditierung die Kriterien für die Anrechnung überprüft hat. Höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums dürfen so ersetzt werden. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten – auch eine mögliche Einstufungsprüfung – in einer Prüfungsordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.

Ausländische Qualifikationen

§ 58 Abs. 2 Nr. 10 LHG: Eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes besteht; § 35 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Anerkennung die Hochschule, bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Hochschulen übertragen; eine Hochschule kann eine andere Hochschule damit beauftragen, über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden.

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

Nach § 30 Abs. 3 LHG stellen Teilzeitstudiengänge ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit). Die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten. Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der sich an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen, an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten anpasst.

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 58 Abs. 2 Nr. 9 LHG: Ein Jahr erfolgreiches Studium an einer inländischen Hochschule berechtigt zur Fortsetzung des Studiums in dem gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg. Ein Probestudium, zu dem abweichend von den Voraussetzungen zur Zulassung zur Eignungsprüfung nach Nummer 6 Teilsätze 3 und 4 und Absatz 3a zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 31 Abs. 3 LHG: Weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge, die mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang erfordern, setzen berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus, berücksichtigen diese inhaltlich und knüpfen an sie an. Als weiterbildende Studiengänge im Sinne des Satzes 1 gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 2 zu Meisterschülerinnen oder Meisterschülern ernennen./p>

Aktuelles Hochschulgesetz

Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG)

Universitäten

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Eberhard Karls Universität Tübingen
Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg
Karlsruher Institut für Technologie
Pädagogische Hochschule Freiburg
Pädagogische Hochschule Heidelberg
Pädagogische Hochschule Karlsruhe
Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd
Pädagogische Hochschule Weingarten
Universität Heidelberg
Universität Hohenheim
Universität Konstanz
Universität Mannheim
Universität Stuttgart
Universität Ulm
Zeppelin Universität Friedrichshafen

Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften

AKAD University
Allensbach Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg
Europäische Hochschule für Innovation und Perspektive
Evangelische Hochschule Freiburg
Evangelische Hochschule Ludwigsburg
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Mannheim
FOM Hochschule für Oekonomie & Management – Hochschulzentrum Stuttgart
Freie Hochschule Stuttgart – Seminar für Waldorfpädagogik
German Graduate School of Management and Law
Hochschule Aalen – Technik und Wirtschaft
Hochschule Albstadt-Sigmaringen
Hochschule Biberach
Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Hochschule der Medien Stuttgart
Hochschule der Wirtschaft für Management
Hochschule Esslingen
Hochschule Fresenius – Standort Heidelberg
Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd
Hochschule für Kommunikation und Gestaltung
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Hochschule für Polizei Baden Württemberg
Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen
Hochschule für Technik Stuttgart
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
Hochschule Furtwangen
Hochschule Heilbronn
Hochschule Karlsruhe
Hochschule Konstanz
Hochschule Macromedia
Hochschule Mannheim
Hochschule Pforzheim
Hochschule Ravensburg-Weingarten
Hochschule Reutlingen
IB Hochschule für Gesundheit und Soziales – Standort Stuttgart
Internationale Hochschule Liebenzell
Karlshochschule International University Karlsruhe
Katholische Hochschule Freiburg
Merz Akademie Stuttgart
SRH Fernhochschule Riedlingen
SRH Hochschule Heidelberg
Technische Hochschule Ulm
Theologische Hochschule Reutlingen
VICTORIA Internationale Hochschule
Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

Kunst- und Musikhochschulen

Hochschule für Kirchenmusik der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg
Hochschule für Musik Freiburg
Hochschule für Musik Karlsruhe
Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe
Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Musik Trossingen
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.