Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Schleswig-Holstein

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen, Fachschulabschluss oder Abschluss einer Berufsakademie, Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung durch das Ablegen einer Eignungsprüfung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung (mind. 3 Jahre mit mind. der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Bestehen einer Eignungsprüfung
evtl. Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder von Fremdsprachenkenntnissen

Probestudium:
Möglich (mind. 2 bis max. 4 Semester) bei folgenden Voraussetzungen: mind. befriedigendes Ergebnis der abgeschlossenen Berufsausbildung und anschließende dreijährige Berufspraxis oder Ersatzzeiten.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Schleswig-Holstein

§ 39 Abs. 2 HSG: Bei folgenden mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildungsabschlüssen können deren Inhaber*innen ein Studium in allen Fachrichtungen aufnehmen: Meisterabschluss, Fortbildungsabschluss auf der Grundlage von §§ 53 bis 53e oder 54 des Berufsbildungsgesetzes, von §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung oder einer gleichwertigen bundes- oder landesrechtlichen Regelung, vergleichbare Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes (insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst), Fortbildungsabschluss einer Fachschule oder Abschluss vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

§ 39 Abs. 5 HSG: Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung hat auch, wer ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer Berufsakademie, das einem Fachhochschulstudium gleichgestellt ist, abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Schleswig-Holstein

§ 39 Abs. 2 HSG: Nach einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und einer mindestens dreijährigen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübten Berufspraxis (jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich) wird die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung über eine bestandene Hochschuleignungsprüfung erworben. Die Hochschule entscheidet auf der Grundlage der in dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Qualifikationen über die fachliche Verwandtschaft mit dem angestrebten Studiengang. Bei einer Bewerbung um zentral vergebene Studienplätze in der gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung müssen die Studieninteressierten vor der Bewerbung eine Bescheinigung über die fachliche Verwandtschaft bei der gewünschten Hochschule einholen und bei der Bewerbung einfügen. Einzelheiten über die beruflichen Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere über die Hochschuleignungsprüfung, regelt das Ministerium durch Verordnung.

§ 39 Abs. 5 HSG: Ein fachgebundener Hochschulzugang ist auch möglich für Bewerber*innen, die in einem akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben haben. Die Hochschule entscheidet über die fachliche Verwandtschaft des angestrebten Studiengangs.

Eignungsprüfungen:

Die Hochschuleignungsprüfungsverordnung (HEigPrüfVO) regelt Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren, Umfang, Durchführung und Bewertung der Prüfung sowie die Erhebung einer Prüfungsgebühr.

§ 39 Abs. 6 HSG: „Soweit für die Fächer Kunst, Architektur, Musik, Darstellendes Spiel und Sport zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und die Durchführung regeln. Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können für künstlerische Studiengänge, die nicht das Lehramt betreffen, bei außerordentlicher Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers in Ausnahmefällen vom Nachweis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung abweichen. Die Befähigung ist vom Eignungsprüfungsausschuss festzustellen.“

§ 100 HSG: „Die Hochschulen können auf einzelne in der jeweiligen Eignungsprüfungsordnung festgelegten Prüfungselemente verzichten oder sie in anderer Form durchführen, sofern dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die Prüfung insgesamt geeignet bleibt, die Studieneignung festzustellen. Die Änderungen sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben.“

Probestudium:

§ 39 Abs. 4 HSG: Bewerber*innen, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigendem Ergebnis abgeschlossen haben und eine sich daran anschließende dreijährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, können für die Dauer von zwei bis maximal vier Semestern für ein Probestudium eingeschrieben werden. Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen. Einzelheiten sind in der Einschreibordnung der Hochschule geregelt.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

§ 51 Abs. 2 HSG: „Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen und Fähigkeiten nachgewiesen ist, die im Studium zu erwerben sind und ersetzt werden sollen; insgesamt bis zu 50 % der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte können angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig.“

Ausländische Qualifikationen

§ 38 Abs. 2 HSG: „Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen […] gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Sonstige ausländische sowie staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind Deutschen […] gleichgestellt, wenn sie eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.“

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

Das Hochschulzulassungsgesetz regelt eine Vorabquote in Höhe von maximal 20 Prozent, welche u. a. Bewerber*innen „mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen“, und Bewerber*innen für ein Probestudium mit einschließen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HZG). Dabei kann das Ministerium bestimmen, dass „der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen […] an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl“ (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HZG).

Die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerber*innen ohne sonstige Studienberechtigung erfolgt nach deren „Eignung und Befähigung“ (§ 5 Abs. 7 HZG). Bewerber*innen für ein Probestudium werden „nach Wartezeit ausgewählt. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte gemäß Absatz 3 bedeuten würde, sind vorrangig auszuwählen. Der Senat der Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass auch Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die die Voraussetzungen des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes erfüllen, in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausgewählt werden können.“ (§ 5 Abs. 8 HZG)

§ 5 Abs. 2 Satz 3 HZG: Die nach dem Auswahlverfahren nicht in Anspruch genommenen Studienplätze werden zunächst über ein Nachrückverfahren vergeben. Sollten Studienplätze im Nachrückverfahren frei bleiben, werden diese der Wartezeitquote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 HZG zugeteilt.

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 39 Abs. 3 HSG: „Sofern andere Länder weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber treffen und insbesondere den Katalog der Fortbildungsabschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 2 entsprechend den jeweiligen Landesregelungen erweitern, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt.“

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 58 Abs. 2 HSG: In Ausnahmefällen kann bei weiterbildenden Masterstudiengängen eine Eingangsprüfung den Hochschulabschluss ersetzen. Zudem sind berufspraktische Erfahrungen von mindestens einem Jahr vorzuweisen. „Im Fall des Zugangs zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die erst während des Studiums abgeleistet werden, berücksichtigt werden. […] Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 entsprechend. Für berufsbegleitende Studiengänge, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fallen, gelten die §§ 38, 39, 48 bis 53.“

Aktuelles Hochschulgesetz

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG)

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.