Studieren ohne Abitur in Saarland
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:
Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.
Voraussetzungen:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfung oder Fachschulabschluss
Beratungsgespräch an der Hochschule
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:
Personen mit Berufsausbildung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung durch das Ablegen eines Probestudiums mit einer anschließenden positiven Eignungsfeststellung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.
Voraussetzungen:
Berufsausbildung (mind. 3 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang und qualifizierter Abschlussprüfung (Nachweis durch Bestehen der Berufsausbildungsabschlussprüfung mit mind. 80 Punkten oder einer Note von mind. 2,5)
Nachweis über studiengangsspezifische Sprachkenntnisse
Bestehen einer Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium oder Ablegen einer Hochschulzugangsprüfung
Beratungsgespräch an der Hochschule
Probestudium:
Erforderlich (in der Regel 2–4 Semester) mit anschließender Eignungsfeststellung durch Vorlage der Leistungsnachweise. Das Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Erbringung gleichwertiger Leistungen ersetzt die Eignungsfeststellung. Dies ist in dem über diese Prüfung zu erteilenden Zeugnis festzustellen. Vor Antragsstellung zum Probestudium ist ein Beratungsgespräch an der Hochschule notwendig.
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss im Saarland
§ 77 Abs. 2 SHSG: „Die Qualifikation für ein Studium an der Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Die für die Bildung zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.“
§ 77 Abs. 3 SHSG: „Die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für angewandte Wissenschaften, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife und die Fachhochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Die allgemeine Hochschulreife und die Fachhochschulreife berechtigen uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.“
§ 2a QVOU: Eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen Inhaber*innen eines Fortbildungsabschlusses i. S. von §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder von §§ 42 und 42a der Handwerksordnung (mind. 400 Stunden Lehrgang), einer vergleichbaren Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst), eines Abschlusses einer Fachschule entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung oder Inhaber*innen eines Fortbildungsabschlusses für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (mind. 400 Stunden Lehrgang).
§ 7 Abs. 2 QVOU: „Zum Studium aller Studiengänge an der Universität des Saarlandes sind auch Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife berechtigt, die auf Grund dieser Qualifikation zu einem Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Saarlandes zugelassen wurden und diesen Studiengang mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung ordnungsgemäß abgeschlossen haben.“
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung im Saarland
§ 77 Abs. 5 SHSG: „Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die zusätzlich zu einem erworbenen mittleren Bildungsabschluss eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, der eine mindestens dreijährige Regelausbildungszeit vorsieht, nachweisen können, wenn eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von in der Regel zwei Semestern erfolgt ist oder sie eine Hochschulzugangsprüfung abgelegt haben. […] Über die Studienberechtigung entscheidet die Hochschule. Sie bildet zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium und zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde, eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde für die Gesundheitsfachberufe, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören. Das Nähere regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der Hochschulen und der in Satz 4 genannten Kammern durch Rechtsverordnung.“
Zugangsvoraussetzungen zum Probestudium:
§ 2 BerufsQualV SL: Zur Aufnahme eines Probestudiums oder zu einer Hochschulzugangsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen mittleren Bildungsabschluss erworben haben, eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren Berufsausbildung abgeschlossen haben und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis wird durch das Bestehen der Berufsausbildungsabschlussprüfung mit mindestens 80 Punkten oder einer Note von mindestens 2,5 nachgewiesen. Die berufliche Ausbildung muss hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs erforderlich sind. . Außerdem müssen Studieninteressierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung die erforderlichen Sprachkenntnisse für das Studium nachweisen. Für Deutsch können diese Sprachkenntnisse entweder durch den mindestens sechsjährigen Besuch einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache oder durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Gesamtergebnis DSH-2 nachgewiesen werden. Alternativ kann eine gleichwertige Prüfung abgelegt werden.
Neben den genannten Voraussetzungen müssen gemäß § 3 Abs. 2 BerufsQualV die Bewerber*innen vor dem Probestudium an einem Beratungsgespräch über den angestrebten Studiengang bei der Zentralen Studienberatung und der Studienfachberatung der entsprechenden Hochschule teilnehmen.
Sonstige Berechtigungen:
§ 77 Abs. 4 SHSG: „Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer den Nachweis über 60 ECTS-Leistungspunkte in den laut Studien- und Prüfungsordnung für das erste Studienjahr vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erbringt.“
Anrechnung von beruflichen Kenntnissen
§ 65 Abs. 5 SHSG: „Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Die Hochschule kann Praxiszeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, auf abzuleistende, in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten anrechnen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.“
Ausländische Qualifikationen
§ 78 SHSG: „Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, sind unter den Voraussetzungen des § 77 SHSG zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Die Hochschule regelt die von den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nachzuweisenden Sprachkenntnisse in Abhängigkeit der Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung. Regelungen über den Nachweis gleichwertiger Qualifikationen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erlassen. Wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland über einen Bildungsnachweis verfügt, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig ist, aber zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, erlangt die Studienberechtigung, wenn sie/er über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und die Eignung für das Studium von der Hochschule festgestellt wurde. [...] Die Eignung kann durch eine Hochschulzugangsprüfung oder im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern festgestellt werden. [...]“
Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze
§ 83 Abs. 1 Nr. 5 StudienplatzvergabeVO bestimmt eine Vorabquote in Höhe von maximal 5 Prozent für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.
Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium
§ 79 Abs. 4 SHSG: In Studiengängen, in denen Teilzeitregelungen bestehen, können Bewerberinnen und Bewerber als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden. Die Hochschule kann durch Ordnung nähere Regelungen insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit treffen.
Wechsel aus einem anderen Bundesland
§ 6 QVOU: Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen außerhalb des Saarlandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und der fachgebundenen Hochschulreife, die Meisterprüfung sowie sonstige Hochschulzugangsberechtigungen, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) oder bilateralen Vereinbarungen des Saarlandes mit einem anderen Land entsprechen. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Vereinbarung erfüllt sind, trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
§ 9 QVOU: Landesspezifische Regelungen anderer Bundesländer werden nach einem Jahr erfolgreichen Studiums an einer Hochschule zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem affinen Studiengang anerkannt (Probestudium wird nicht mitgerechnet).
§ 10 QVOU: Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen auch Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, in dem durch die entsprechenden Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz festgelegten Umfang. Ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur von Ausländern erworben werden konnten.
Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien
§ 61 Abs. 1 SHSG: „Das weiterbildende Studium steht Bewerber*innen offen, die die für das Studium erforderliche Eignung im Beruf erworben haben. Die Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen sollen für die Lehre nutzbar gemacht werden.“ Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen steht somit auch Personen offen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben.
§ 61 Abs. 5 SHSG: „Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.“
Aktuelles Hochschulgesetz
Universitäten
Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement
Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes
Hochschule für Technik und Wirtschaft htw saar
Kunst- und Musikhochschulen
Hochschule der Bildenden Künste Saar
Hochschule für Musik HfM Saar
Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.