Studieren ohne Abitur in Rheinland-Pfalz
Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:
Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in) erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.
Voraussetzungen:
Meisterabschluss, gleichgestellte berufliche Fort- und Weiterbildungsprüfungen oder Fachschulabschluss
Beratungsgespräch an der Hochschule
Hochschulzugang mit Berufsausbildung:
Personen mit Berufsausbildung erhalten eine (allgemeine) Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung bedeutet, dass der angestrebte Studiengang einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen muss.
Voraussetzungen:
Berufsausbildung mit qualifizierendem Ergebnis (Gesamtnotendurchschnitt von 2,5 bzw. 10 Punkten im Falle einer Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis). Beim Universitätsstudium ist eine fachliche Nähe zum Studiengang notwendig.
Beratungsgespräch an der Hochschule
Probestudium:
Nicht möglich
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Rheinland-Pfalz
§ 65 Abs. 2 HochSchG / § 1 Abs. 2 und § 4 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen (LVO): Personen, die eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, besitzen die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und an Universitäten. Meisteräquivalente Prüfungen sind: ein mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassender Lehrgang mit Fortbildungsabschluss i. S. von §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder von §§ 42 und 42 a der Handwerksordnung, eine vergleichbare Qualifikation i. S. des Seemannsgesetzes, der Abschluss einer Fachschule, ein Abschluss auf der Grundlage einer landesrechtlichen Weiterbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe oder ein sonstiger Fortbildungsabschluss nach mindestens 400 Unterrichtsstunden wie beispielsweise Betriebswirt*in oder Informatiker*in, der eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert. In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der LVO sind Fortbildungsabschlüsse aufgeführt, die in besonderem Maße äquivalent zur Meisterprüfung sind. Bewerber*innen müssen zudem eine schriftliche Bescheinigung eines Beratungsgespräches vorlegen, das bereits vor der Einschreibung erfolgen muss. (§ 6 LVO)
Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung in Rheinland-Pfalz
§ 65 Abs. 2 HochSchG und § 1 Abs. 1 LVO: Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Die Fachgebundenheit ist anhand der beruflichen Ausbildung sowie beruflicher und vergleichbarer Tätigkeiten festzustellen.
Zwischen der Ausbildung und dem gewählten Studiengang an einer Universität müssen gemäß § 2 Abs. 2 LVO „hinreichende inhaltliche Zusammenhänge“ bestehen (es können auch Kenntnisse und Fähigkeiten in die Bewertung eines inhaltlichen Zusammenhangs einfließen, die für ein Studium des gewählten Studiengangs förderlich sind). Eine berufliche Ausbildung ist mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen, wenn mindestens ein Gesamtnotenschnitt von 2,5 Punkten (bzw. 10 Punkten bei einer Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) erreicht wurde (§ 3 LVO). Weiterhin haben beruflich Qualifizierte laut § 65 Abs. 2 HochSchG einen Anspruch auf eine umfassende Beratung durch die Hochschule gemäß § 23. Dabei kann die Hochschule in ihrer Prüfungsordnung festlegen, dass eine solche Beratung dem Studium vorauszugehen hat. In § 2 Abs. 3 der LVO wird geregelt, dass eine berufliche oder vergleichbare Tätigkeit mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung ausmachen muss. Als gleichwertig zur beruflichen Tätigkeit zählen auch die selbstständige Führung eines Haushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer*in, der Jugendfreiwilligendienst oder ein einjähriges, gelenktes Praktikum bei schulischer Berufsausbildung (§ 2 Abs. 4 LVO).
§ 66 Abs. 1 HochSchG: Für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und eine besondere Eignung oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Die besonderen Zugangsvoraussetzungen, die durch Bestimmungen über Eignungsprüfungen nach § 66 HochSchG festgelegt sind, bleiben durch die Landesverordnung unberührt (§ 1 Abs. 6 LVO). Die Landesverordnung gilt nicht für Studiengänge, die mit einer kirchlichen Prüfung abschließen (§ 1 Abs. 4 LVO).
Anrechnung von beruflichen Kenntnissen
§ 25 Abs. 4 HochSchG: „Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchstens zur Hälfte des Hochschulstudiums angerechnet; die Verfahren und Kriterien für die Anrechnung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anrechnung sollen die Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.“
Ausländische Qualifikationen
Laut § 65 Abs. 5 HochSchG erfolgt die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang durch die Hochschule. Personen, deren ausländische, im Ausstellungsstaat zum Hochschulstudium berechtigende Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, können eine hochschul- und studiengangsbezogene Studienberechtigung erhalten, wenn sie die jeweilige von der Hochschule angebotene Zugangsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Mit der Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die methodischen, sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium des betreffenden Studiengangs vorliegen. Für die Zugangsprüfung gibt sich die Hochschule eine Prüfungsordnung; § 26 gilt im Rahmen der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Satz 5 sinngemäß. Das Nähere zu den hochschulübergreifenden Prüfungsanforderungen und zur Qualitätssicherung regelt das fachlich zuständige Ministerium zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Anforderungen durch Rechtsverordnung.
§ 65 Abs. 1 HochSchG: Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Andere Personen müssen ebenfalls die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht; zum Studium an einer Universität berechtigt die Hochschulreife, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften die Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
§ 94 Abs. 1 HochSchG: „Internationale Studienkollegs bestehen als zentrale Einrichtungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Hochschule Kaiserslautern. Sie haben die Aufgabe, Personen, die sich für ein Studium bewerben und deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, die für ein erfolgreiches Studium zusätzlich erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Sie nehmen diese Aufgabe für alle Hochschulen des Landes wahr. Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium können den Internationalen Studienkollegs weitere oder andere Aufgaben übertragen werden.“
Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze
Es kann eine Quote für beruflich Qualifizierte gebildet werden. Wird diese nicht gebildet, erfolgt das Auswahlverfahren im Rahmen der Hauptquoten. Die beruflich Qualifizierten werden gemäß ihrer Eignung des erstrebten Studiengangs (z. B. fachspezifischer Studieneignungstest, Ergebnis eines Gesprächs, besondere Vorbildung, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen und Qualifikationen) sowie der anschließenden Berufstätigkeit ausgewählt. (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 10, Abs. 2 HSchulZulStVtr RP)
Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium
§ 20 Abs. 2 HochSchG: „Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können. Darüber hinaus können die Hochschulen gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten; die Einschreibung in diese erfolgt als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender und steht allen Studierenden offen.“
Wechsel aus einem anderen Bundesland
§ 33 Abs. 4 HochSchG: „Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten Studiengängen an einer Hochschule des Landes weiter zu studieren. Entsprechendes gilt für Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften des Landes.“
Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien
§ 35 Abs 2 HochSchG: „Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Mindestdauer der vorangegangenen qualifizierten berufspraktischen Erfahrung möglich. Den Zugang vermittelt auch der Erwerb der erforderlichen Eignung im Beruf, wenn nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Eignungsprüfungen nach Satz 2 sind in der Prüfungsordnung zu regeln. In begründeten Ausnahmefällen können auf die Dauer der Berufstätigkeit Zeiten angerechnet werden, die vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen liegen, wenn die Tätigkeit einschlägig ist und auf einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgeübt wurde. Einschlägige berufliche Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 2 auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.“
§ 35 Abs. 4 HochSchG: „An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat. Im Falle von weniger umfangreichen Lerneinheiten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 ist der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen vor Verleihung des Zertifikats nach Absatz 6 ausreichend.“
Aktuelles Hochschulgesetz
Universitäten
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
VPU Vinzenz Pallotti University
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
Theologische Fakultät Trier
Universität Koblenz-Landau
Universität Trier
WHU – Otto Beisheim School of Management
Fachhochschulen/ Hochschulen für angewandte Wissenschaften
CBS International Business School – Standort Mainz
cusanus Hochschule für Gesellschaftsgestaltung
Hochschule der Deutschen Bundesbank
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz
Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen
Hochschule Kaiserslautern
Hochschule Koblenz
Hochschule Mainz
Hochschule Trier
Hochschule Worms
Katholische Hochschule Mainz
Technische Hochschule Bingen
Kunst- und Musikhochschulen
Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.