Der Online-Studienführer für alle beruflich Qualifizierten

Studieren ohne Abitur in Brandenburg

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + Meister- oder anderem beruflichen Fortbildungsabschluss:

Personen mit Meister- oder sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss (z. B. Fachwirt*in, Techniker*in), der auf eine abgeschlossene Berufsausbildung aufbaut, erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese erlaubt ein Studium an jeder Hochschule ohne Einschränkung bei der Wahl des Studienfachs.

Voraussetzungen:
Meisterabschluss, andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, Fachschulabschluss oder zur Meisterprüfung gleichgestellte Abschlüsse, Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst

Hochschulzugang mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung:

Personen mit Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung können eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Der angestrebte Studiengang muss einen fachlichen Bezug zur beruflichen Vorbildung aufweisen.

Voraussetzungen:
Mindestens ein Abschluss der Sekundarstufe I (oder gleichwertiger Abschluss)
Berufsausbildung mit fachlicher Nähe zum Studiengang
Berufserfahrung (mind. 2 Jahre) mit fachlicher Nähe zum Studiengang

Probestudium:
Nicht möglich

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + Meister- und sonstigem beruflichen Fortbildungsabschluss in Brandenburg

Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6–10 BbgHG berechtigen die folgenden Qualifikationen zur Aufnahme eines Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt: eine aufgrund der §§ 45, 51a, 122 der Handwerksordnung […] bestandene Meisterprüfung oder der Erwerb einer der Meisterprüfung gleichwertigen Berechtigung gemäß § 7 Absatz 2a der Handwerksordnung, ein Fortbildungsabschluss aufgrund der §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes […] oder nach den §§ 42, 42f der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst haben, ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Seeleute-Befähigungsverordnung […], das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht, ein Abschluss einer Fachschule in öffentlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Fachschule in freier Trägerschaft […] oder ein Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine den zuvor genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialpflegerischen oder pädagogischen Berufe.

Hochschulzugang für Personen mit Berufsausbildung + einschlägiger Berufserfahrung in Brandenburg

Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BbgHG kann zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, zugelassen werden, wer „den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung“ vorweisen kann.

Anrechnung von beruflichen Kenntnissen

Gemäß § 25 Abs. 5 BbgHG sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn der Inhalt und das Niveau dem des zu ersetzenden Studienteils gleichwertig sind.

Ausländische Qualifikationen

§ 10 Abs. 3 BbgHG: Zugangsberechtigt zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, ist auch, wer eine im Ausland erworbene Qualifikation, die einer der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 11 genannten entspricht, und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. Wer in einem Studiengang mindestens zwei Semester an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland studiert und die in diesem Zeitraum erforderlichen Leistungsnachweise erworben hat, kann das Studium in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule im Land Brandenburg auch dann fortsetzen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen. Die Regelungen über die Anerkennung von Leistungen bleiben unberührt.

Auswahlverfahren, Quoten und Verbleib ungenutzter Studienplätze

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 BbgHZG: Das Brandenburgische Hochschulzulassungsgesetz sieht eine Teilgruppenübergreifende Vorabquote in Höhe von mindestens 10 bis maximal 20 Prozent vor, welche in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine Studienberechtigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen, einschließt. Für die Quote der beruflich Qualifizierten kann „bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl“ (§ 4 Abs. 2 BbgHZG).

§ 5 Abs. 5 BbgHZG: Das Auswahlverfahren für beruflich Qualifizierte richtet sich „in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation“ und soll weitere „Kriterien, die Auskunft über die Eignung für das beabsichtigte Studium geben“, berücksichtigen.

§ 4 Abs. 3 BbgHZG: Nicht in Anspruch genommene Studienplätze der Vorabquote werden gemäß § 6 BbgHZG den Hauptquoten zugeteilt oder ggf. gemäß § 7 BbgHZG ins Vergabeverfahren für Masterstudienplätze einbezogen.

Berufsbegleitende Studiengänge und Teilzeitstudium

§ 19 Abs. 4 BbgHG: Soweit Studiengänge in Teilzeit studierbar sind, sollen die Hochschulen sie so organisieren und einrichten, dass Studierenden auf ihren Antrag ein Studium auch in Teilzeitform möglich wird. Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden. Auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Studierenden eines Studienganges hat die Hochschule den Bedarf für die Einrichtung eines Studienganges in Teilzeit zu ermitteln. Für Studiengänge, die in Teilzeitform angeboten werden, oder bei einer Immatrikulation als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender ist die Regelstudienzeit nach Absatz 3 entsprechend zu verlängern. Von Absatz 3 abweichende Regelstudienzeiten dürfen im Übrigen bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung im Ausnahmefall festgesetzt werden.

Wechsel aus einem anderen Bundesland

§ 10 Abs. 3 BbgHG: Wer in einem Studiengang mindestens zwei Semester an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland studiert und die in diesem Zeitraum erforderlichen Leistungsnachweise erworben hat, kann das Studium in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule im Land Brandenburg auch dann fortsetzen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen. Die Regelungen über die Anerkennung von Leistungen bleiben unberührt.

Zulassung zu weiterbildenden Masterstudiengängen und Studien

§ 10 Abs. 5 BbgHG: Die Zugangsvoraussetzung für einen weiterbildenden Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss und der Nachweis einer in der Regel mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit. „In künstlerischen und besonderen weiterbildenden Masterstudiengängen kann an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die einem geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss entsprechen.“ Näheres zur Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 10 Abs. 5 Satz 5 BbgHG: „Weiterbildende Masterstudiengänge müssen sich darüber hinaus nach ihrer inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung insbesondere an beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber richten.“

Aktuelles Hochschulgesetz

Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

Bundeslandspezifische Entwicklungen zu Studienanfänger*innen, Studierenden und Hochschulabsolvent*innen ohne (Fach-)Abitur im Zeitverlauf finden Sie hier.